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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reitschule Neustadt (Dosse)

1. Geltungsbereich und Bestandteile

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der Reit- und Fahrschule der Stiftung Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse) (nachfolgend „Stiftung“), insbesondere für sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Betreten und dem Aufenthalt in den Anlagen bzw. der Nutzung der Einrichtungen der Stiftung ergeben und für alle Angebote, Schulungen und Veranstaltungen der Stiftung, innerhalb und außerhalb dieser Anlagen. Zu den Anlagen der Stiftung gehören die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, sowie alle eingefriedeten Nebenflächen einschließlich der PKW-Stellplätze. Die aktuelle Betriebs- und Reitordnung, die in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Verwaltung der Stiftung zur Einsichtnahme ausliegt, ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die besonderen Vertragsbedingungen für Lehrgänge und für Pensionspferde sowie die dazugehörigen Preislisten in ihrer aktuellen Fassung.

b) Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen und Preislisten können in der Verwaltung eingesehen werden.

 

2. Weisungsbefugnis/ Hausrecht/ Aufsichtspflicht

Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt das Hausrecht wahr und ist berechtig, im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weisungen zu erteilen. In Abwesenheit bestellt der Gestütsleiter für besondere Entscheidungen einen Vertreter. Im Übrigen wird er von den Mitarbeitern vertreten. Den Anordnungen des Leiters, der Aus- und Weiterbildenden seiner Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht über Minderjährige verbleibt bei den Erziehungsberechtigten, soweit die Stiftung die Aufsichtspflicht nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung übernimmt, oder die Stiftung eine Aufsicht im Rahmen einer Schulungsmaßnahme während der Teilnahme Minderjähriger an dieser Schulungsmaßnahme (z.B. Reitstunde) übernimmt. In diesem Fall verbleibt die Aufsicht für Vor- und Nachbereitungshandlungen (Putzen, Satteln, Anfahrt etc.) bei den Erziehungsberechtigten.

3. Preise/ Zahlungen

a) Die Leistungen der Stiftungen sind grundsätzlich kostenpflichtig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die angegebenen Preise sind als Bruttopreise angegeben, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Neben- und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

c) Für den Fall des Verzuges berechnet die Stiftung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.

d) Die Aufrechnung des Kunden mit einer Gegenforderung gegenüber der Stiftung ist ausgeschlossen.

4. Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Schulungsangeboten

a) Voraussetzung für eine Teilnahme an Trainingsveranstaltungen der Stiftung  ist eine gute körperliche Grundverfassung.

b) Das Angebot der Reitschule gilt für Personen ab 14 Jahre bis 70 Jahre.

c) Teilnehmer an Trainingsveranstaltungen (im Folgenden: „Teilnehmer“) haben selbst - bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten - dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnahme keine körperlichen Einschränkungen entgegenstehen.

d) Körperliche Einschränkungen, die eine Teilnahme nicht ausschließen, sind der Stiftung vor Nutzung des Angebots mitzuteilen, damit diese bei allen Aktivitäten in gebotenem Umfang berücksichtigt werden können.

e) Bei Lehrgängen und längeren Aufenthalten in der Stiftung sind Impfausweis, Krankenversicherungskarte und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mitzubringen und auf Anforderung in der Verwaltung der Stiftung  vorzulegen.

f) Sollte ein Teilnehmer erkennbar krank oder ansteckend erkrankt sein, so ist die Stiftung berechtigt, ihn von dem Schulungsangebot auszuschließen. Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten, zum Nachweis seiner Teilnahmefähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

g) Bei Minderjährigen werden etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet.

5. Impfungen/ Fremdpferde

a) Die Stiftung unterstützt die Teilnahme an Schulungsangeboten mit eigenen Pferden der Teilnehmer.

b) Pferde, die zu Schulungsmaßnahmen mitgebracht werden, müssen haftpflichtversichert, geimpft (Impfung: Tetanus, Influenza, Herpes) und entwurmt sein, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Sie müssen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden (Hufe, Eisen, Kondition, Konstitution, etc.). Auf Wunsch der Stiftung hat der Teilnehmer eine tierärztliche Bescheinigung beizubringen und den Equidenpass vorzulegen.

6. Ausfall von Schulungsangeboten

a)Bei einer Teilnehmerzahl von 8 Personen oder weniger kann ein Schulungsangebot spätestens zwei Wochen vor Beginn durch die Stiftung  abgesagt werden. In diesem Fall werden den Teilnehmern die bereits geleisteten Zahlungen erstattet. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn die Stiftung, seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haben die Gründe für die Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

b)  Sollte aus anderem wichtigen, von der Stiftung  nicht zu vertretenden Grund ein Schulungsangebot ausfallen, ist die Stiftung  berechtigt, die angebotene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Ist einem Teilnehmer eine Teilnahme an diesem Termin nicht zumutbar, ist er berechtigt seine Lehrgangsteilnahme unter Erstattung seiner bereits geleisteten Zahlungen zu beenden. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

7. Haftung und Haftungsbegrenzungen

a) Die Nutzung der Angebote der  Stiftung  erfolgt auf eigene Gefahr für die Kunden und die mitgebrachten Pferde. Mit der Teilnahme an allen angebotenen Aktivitäten, Reitstunden, Seminaren etc. erklärt sich der Kunde bereit und fähig, die volle Verantwortung für sich zu tragen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Kunde für sein Verhalten bei allen Aktivitäten, Reitstunden, Seminare etc. und bei der An- und Abreise selbst verantwortlich ist.

b) Er erkennt an, dass die Stiftung  für Unfälle, die er während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports erleidet, eine Haftung nur insoweit übernimmt, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.

c) Die Kunden bzw. deren Erziehungsberechtigte haften für jeglichen Schaden, den sie am Inventar (auch an Hindernissen) und Gebäude der Stiftung  verursachen.

8. Mitteilungen

Soweit die Kommunikation mit der Stiftung per elektronischer Post (E-Mail) erfolgt, erkennt der Kunde die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen abweichend von § 126a BGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine

Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine derart zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der genannten Person stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet.

9. Sonstige Bestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

b) Die Stiftung behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.

c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.

d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Neustadt (Dosse), als Gerichtsstand Neuruppin  als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.